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OLG Köln Beschluss vom 06.08.2004 - 16 Wx 81/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Verbindung von Anfechtungsanträgen verschiedener Wohnungseigentümer - Kostenverteilung für Brandschutzmaßnahmen in einer Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Fechten verschiedene Wohnungseigentümer in getrennten Verfahren den gleichen Eigentümerbeschluss an, sind die Verfahren dann, wenn nicht alle Beteiligten eine andere Verfahrensweise wollen (etwa die Durchführung eines "Pilotverfahrens"), entsprechend § 147 ZPO zu verbinden, und zwar zwingend. Ein Ermessen steht dem Gericht wegen der aus § 21 Abs. 4 WEG folgenden Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung insoweit nicht zu. Erfolgt die Verbindung erst in der Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeinstanz, sind für die verschiedenen Ausgangsverfahren die Gerichtskosten der Vorinstanz/en gem. § 16 KostO nur einmal zu erheben.

2. Bei einer ordnungsbehördlich angeordneten umfassenden Sanierung des Brandschutzes einer Wohnungseigentumsanlage mit Wohn- und Teileigentumseinheiten handelt es sich um eine Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung und nicht um eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 WEG.

3. Die Kosten für die Sanierung des Brandschutzes der gemeinschaftlichen Einrichtungen und der damit notwendigerweise verbundenen Maßnahmen in den Sondereigentumseinheiten sind auch dann nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu verteilen, wenn die Teilungserklärung daneben gesonderte Schlüssel für die Kosten der Verwaltung einzelner Blöcke (kleine Eigentümergemeinschaften) oder einzelner Nutzer von technischen Einrichtungen (beschränkte Eigentümergruppen) vorsieht.

4. Werden in dem Beschluss über die Umlage der Kosten für die Sanierung des Brandschutzes des gemeinschaftlichen Eigentums zugleich Kosten angesetzt, die n...

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