Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 29.06.1989; Aktenzeichen 8 O 270/86) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters bei der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 29. Juni 1989 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 197.979,74 DM nebst 8 % Zinsen aus 148.200,– DM seit 27. August 1986 und aus weiteren 49.779,74 DM seit 16. November 1989 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000,– DM abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sicherheit kann auch durch schriftliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen, als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.
IV. Der Wert der Beschwer beträgt 197.979,– DM.
Tatbestand
Der Kläger betreibt in von der Beklagten 1980 angemieteten Räumen eines Mehrfamilienhaus-Neubaus eine Zahnarztpraxis. Schon bei Errichtung des Neubaus hatte der Kläger seine Vorstellungen hinsichtlich der Wasserinstallationen in den Praxisräumen in die Planung einbringen können. Die Beklagte selbst betreibt in dem Haus eine Sparkassenfiliale. Im Keller des Hauses, das über ein verzinktes Wasserrohrleitungssystem verfügt, ist eine Wasseraufbereitungsanlage, bestehend aus einer Dosieranlage und einer Enthärtungsanlage, installiert, die regelmäßiger Wartung bedurfte, welche von der Beklagten den beiden Hausmeistern übertragen war. Nachdem es schon 1982/83 zu Trübungen des Wa...