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OLG Karlsruhe Rechtsentscheid vom 01.07.1981 - 9 REMiet 1/81

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung. Rechtsentscheid

 

Tenor

Die Vereinbarung in einem Formularmietvertrag, daß der Mieter die Schönheitsreparaturen regelmäßig auf seine Kosten vorzunehmen hat, verstößt nicht gegen § 9 AGB-Gesetz.

 

Tatbestand

I.

Durch Formularmietvertrag vom 27.7.1974 mietete der Beklagte von den Klägern ein Einfamilienhaus in Hausen.

§ 3 Nr. 4 dieses Vertrages lautet u.a.:

„Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten die Schönheits-Reparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig vornehmen zu lassen.

Sind bei Kündigung des Mietvertrages bis dahin notwendig gewordene Schönheits-Reparaturen rückständig, so ist der Mieter noch vor dem Beendigungstermin zur Zahlung der Renovierungskosten an den Vermieter verpflichtet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.”

Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat dem Oberlandesgericht Karlsruhe durch Beschluß vom 28.8.1980 die Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt, ob diese Bestimmungen im Hinblick auf die §§ 9 und 11 Nr. 4 AGB-Gesetz wirksam sind.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Vorlage ist bezüglich der Rechtslage zu § 9 AGB-Gesetz gemäß Art. III Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorchriften vom 5.6.1980 (BGBl. I S. 657) zulässig, da sie von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Dagegen hat der Senat die genannten Vertragsklauseln nicht an § 11 Nr. 4 AGB-Gesetz zu messen. Der Mietvertrag zwischen den Parteien wurde vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes (vgl. § 30 AGB-Gesetz) geschlossen. Gemäß § 28 Abs. 2 AGB-Gesetz gilt für den vorliegenden Vertrag lediglich § 9 AGB-Gesetz rückwirkend.

III.

§ 9 AGB-Gesetz steht der vom Mieter übernommenen Verpflichtung, a...

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