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OLG Karlsruhe Beschluss vom 15.07.2004 - 14 Wx 24/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Eintragung eines Benutzungsrechts zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers - Eintragung einer Grunddienstbarkeit; Auslegung von Grundbucheintragungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Eintragung "Nutzungsrecht an einem Teil der Grundstücksfläche für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks xy. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom ... als Grunddienstbarkeit eingetragen am ..." ist unzulässig, weil der Eintragungsvermerk den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht erkennen lässt.

2. Grundbucheintragungen sind der Auslegung zugänglich. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Beschluss vom 19.02.2004; Aktenzeichen 62 T 97/03 A)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Nr. 3 gegen den Beschluss des LG Konstanz vom 19.2.2004 - 62 T 97/03 A - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Im Grundbuch von A., Bl. abc, ist in Abt. II unter lfd. Nr. 3 für das Grundstück Flurstück Nr. 2657/7 eingetragen:

"Nutzungsrecht an einem Teil der Grundstücksfläche für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 26591/1. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung v. 23.6.1982, als Grunddienstbarkeit eingetragen im Gleichrang mit den Rechten Abt. II Nr. 2 und 4 am 8.7.1982."

Die von der damaligen Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. 2657/7 - dem Wohnbauunternehmen K. GmbH & Co.; alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der persönliche haftenden GmbH war der damalige Eigentümer der Grundstücks...

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