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OLG Hamm Urteil vom 28.08.2014 - 24 U 71/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wesentlichkeit von Geräuschbeeinträchtigungen; Waschanlage einer Tankstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Beim Zusammentreffen von Gebieten unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit (hier: allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet) ist jede Grundstücksnutzung mit einer speziellen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so dass für die Ermittlung der maßgebenden Grenz- oder Richtwerte gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 BGB ein Mittelwert gefunden werden muss (vgl. BGH NJW 2001, 3119 [3120]). Das Einhalten oder Unterschreiten von Richtwerten indiziert lediglich die Unwesentlichkeit einer Beeinträchtigung (BGH NJW 2004, 1317 [1318]). Die im Einzelfall zumutbare Geräuschbeeinträchtigung lässt sich nicht mathematisch exakt nach Richtwerten festlegen, sondern muss immer aufgrund einer wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände vorgenommen werden. Die Lästigkeit eines Geräuschs hängt nämlich nicht allein von Messwerten, sondern auch von anderen Umständen ab (u.a. Dauer, Intensität, Frequenz, Häufigkeit, Vergleich mit der sonstigen Geräuschkulisse, Vorbelastung der Gegend), für die es auf das Empfinden des Tatrichters ankommt (BGH NJW 2001, 3119 [3120]).

 

Normenkette

BGB § 1004 Abs. 2, § 906 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 09.04.2013; Aktenzeichen 2 O 341/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.4.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Arnsberg (Az. 2 O 341/11) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 1, Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) A.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch, an der von ihm betriebenen, ca. 80 m Luftl...

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