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OLG Hamm Urteil vom 11.02.1998 - 30 U 70/97

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Leitsatz (redaktionell)

1. Auf dem Gebiet der Gewerberaummiete hält eine Formularklausel, durch die die Verwirklichung des Minderungsrechts mittels Abzuges vom geschuldeten Mietzins ausgeschlossen ist und der Mieter insoweit auf eine Bereicherungsklage verwiesen wird, einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG stand.

2. Ein so gearteter Ausschluß der Geltendmachung der Minderung besteht über die rechtliche Beendigung des Mietvertrages und eine Rückgabe der Mietsache hinaus fort.

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 10.01.1997; Aktenzeichen 43 O 85/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Januar 1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.361,88 DM nebst 9,5 % Zinsen von jeweils 2.840,47 DM seit dem 03.01.1996, 03.02.1996, 03.03.1996 und 03.04.1996 bis zum 30.09.1996 sowie 9,00 % Zinsen seit dem 01.10.1996 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Mietzins in Gesamthöhe von 11.361,88 DM für die Monate Januar bis einschließlich April 1996.

Die Beklagte hatte von den Rechtsvorgängern des Klägers durch Mietvertrag vom 02.04.1991 gewerbliche Räume in dem Hause … in … gemietet, in denen sie eine EDV-Firma betrieb. Der Vertrag war für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Der monatliche Mietzins betrug zunächst 7.280,00 DM, wobei § 4 des Vertrages eine Klausel zur Anpassung des Mietzinses an den Lebenshaltungskostenindex enthielt. In § 6 Abs. 2 des Mietvertrages heißt es:

Der Mieter kann weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungs- oder Minderungsrecht ...

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