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OLG Hamm Urteil vom 08.06.2017 - 18 U 9/17

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Leitsatz (amtlich)

Weist ein formularmäßiger, dem Mieter gestellter Mietvertrag aus, dass sich die Miete aus "Grundmiete" und "Nebenkostenvorauszahlungen" zusammensetzt und enthält eine im Mietvertrag im Zusammenhang mit der Regelung der "Mietnebenkosten" erwähnte (gleichfalls vorformulierte) Anlage auch Nebenkostenpositionen, die - gemäß den Ausführungen in dieser Anlage - mit einem bestimmten Pauschalbetrag angesetzt und in dieser Höhe als zu den umlagefähigen Nebenkosten gehörig definiert werden (im konkreten Fall auf einen bestimmten Prozentsatz der Jahres(-netto-)miete, kann es sich dabei um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB handeln.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 578, 305c Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 09.12.2016; Aktenzeichen 7 O 228/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.12.2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 6.566,00 EUR

 

Gründe

A. Die Klägerin vermietet der Beklagten aufgrund eines gewerblichen Mietvertrages vom 3./4.8.2011 Räume im Haus Y-Straße in C. Bei dem Vertrag und seiner Anlage 2 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von der Klägerin gestellt worden sind. Die Beklagte hat neben der Grundmiete Mietnebenkostenvorauszahlungen zu leisten. Bezüglich dieser Nebenkosten heißt es im Vertrag wie folgt:

§ 3 Mietzins, Zahlungsbeginn und Kaution

1. Die monatliche Miete für das Mietobjekt beträgt

a) Grundmiete EUR 3.780,00

b) Mietnebenkostenvorauszahlungen (§ 4) EUR 1.350,00

(in Worten:...)

insgesamt also EUR 5.130,00

2...

§ 4 Mietnebenkosten

1. Der Mieter ist verpflichtet, neben...

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