Leitsatz (amtlich)
Ein wechselseitiger Verzicht auf eine Unterhaltungspflicht im Verhältnis zwischen dem Dienstbarkeitsberechtigten und dem Grundstückseigentümer kann nicht als dinglicher Inhalt einer Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.
Normenkette
BGB §§ 1020-1021
Verfahrensgang
AG Bochum (Aktenzeichen LA-2737-3) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das AG hat die Eintragungsanträge im Hinblick auf die für beide Dienstbarkeiten als Rechtsinhalt vorgesehenen wechselseitigen Verzicht auf Unterhaltungs- und Erhaltungsansprüche im Ergebnis zu Recht beanstandet. Dabei bedarf die Frage, ob und inwieweit neben den §§ 1020 S. 2, 1021, 1022 BGB "dingliche" Vereinbarungen über Instandsetzungspflichten im weitesten Sinne zulässig und eintragungsfähig sind (zum Meinungsstand in dieser höchst streitigen Frage vgl. Staudinger/Mayer, Stand 2009, § 1018 BGB Rz. 142 ff.), keiner Entscheidung. Denn die vorliegende Vereinbarung kann als dinglicher Rechtsinhalt schon deshalb nicht eingetragen werden, weil sie keinen greifbaren rechtlichen Inhalt hat.
Die Vereinbarung, dass keine Unterhaltungspflicht nach § 1021 BGB besteht, ist inhaltsleer, da eine Verpflichtung nach § 1021 BGB nur bestehen kann, wenn eine solche positiv vereinbart wird. Von daher geht die Eintragungsbewilligung möglicherweise von einem falschen Verständnis des Verhältnisses zwischen § 1021 BGB einerseits und § 1020 S. 2 BGB andererseits aus. Gesetzliche Leistungspflichten im Rahmen des sog. Begleitschuldverhältnisses einer Dienstbarkeit werden nur durch § 1020 S. 2 BGB und grundsätzlich nur für den Dienstbarkeitsberechtigten begründet. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf das ...