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OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2008 - 15 Wx 198/08

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Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 9 T 183/07)

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) werden der Beschluss des LG und der Beschluss des AG Bottrop vom 2.11.2007 teilweise abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Beteiligten zu 1), die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, die sich im Treppenhaus im ersten Stock des Hauses Fortkamp 13a in C befindliche Garderobe zu entfernen, wird zurückgewiesen.

Dem Beteiligten zu 1) werden die Gerichtskosten für alle drei Instanzen auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in allen drei Instanzen nicht statt.

Der Gegenstandswert wird wie folgt festgesetzt:

für das erstinstanzliche Verfahren auf 11.071,10 EUR

für das Verfahren der ersten Beschwerde auf 8.600 EUR

für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 8.600 EUR.

Gründe

I. Die Wohnungseigentumsanlage Fortkamp 13a in C besteht aus drei Wohnungen, an denen Sondereigentum begründet worden ist. Die Beteiligten zu 2) sind Eigentümer der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung. Der Beteiligte zu 1) ist seit 1994 Miteigentümer und seit 2004 Alleineigentümer der im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung.

Die Beteiligten zu 2) stellten im Jahre 1994 im Treppenhaus neben ihrer Wohnungstür eine Garderobe in einer Weise auf, dass der Beteiligte zu 1) an dieser vorbeigehen muss, um zu seiner Wohnung im zweiten Obergeschoss zu gelangen. In einem Bereich des im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellers hatten die Beteiligten zu 2) bereits vor dem Jahre 1994 zwei Schränke aufgestellt, in und auf denen sie Flaschen und Getränkekisten lagern.

Im Jahre 1998 errichtete der Beteiligte zu 1) auf der im Gemeinschaftseigentum stehenden Rasenfläche eine Gartenhütte. Die...

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