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OLG Hamm Beschluss vom 03.12.2025 - 7 U 49/25

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Leitsatz (amtlich)

1. Steht allein ein Fahrstreifenwechsel eines Pkw im innerstädtischen Verkehr von der rechten in die linke Spur in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem Pkw in der linken Spur fest, so spricht der Anscheinsbeweis nur für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, nicht aber für einen Verstoß des Auffahrenden gegen § 4 Abs. 1 StVO, § 1 StVO oder § 3 Abs. 1 StVO (im Anschluss an OLG Hamm Beschl. v. 8.7.2025 - I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 Ls. 1; in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 3.12.2024 - VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 20; BGH Urt. v. 13.12.2016 - VI ZR 32/16, r+s 2017, 153 Ls. 1 und Ls. 2 und Ls. 3; BGH Urt. v. 13.12.2011 - VI ZR 177/10, NJW 2012, 608 Rn. 9, 13; OLG Hamm Urt. v. 15.5.2018 - I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 36, 34).

2. In einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr des auffahrenden Pkw vollständig hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des spurwechselnden Pkw zurück (im Anschluss an OLG Hamm Beschl. v. 8.7.2025 - I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 Ls. 1; OLG Hamm Urt. v. 15.5.2018 - I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 39; OLG Hamm Urt. v. 13.5.2009 - 13 U 106/08, NZV 2010, 79).

Normenkette

StVG § 7; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 16 O 32/24)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederh...

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