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OLG Hamm Urteil vom 13.05.2009 - 13 U 106/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Alleinhaftung bei Kollision nach Spurwechsel

 

Normenkette

StVG § 17; StVO § 7 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 15.05.2008; Aktenzeichen 2 O 3/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.5.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Denn die Abwägung der Schadensverursachungsbeiträge gem. § 17 StVG führt, wie das LG zutreffend dargelegt hat, dazu, dass der Kläger den Schaden an seinem Pkw, der bei dem Unfall vom 9.2.2007 eingetreten ist, in vollem Umfang selbst zu tragen hat.

Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile war auf Seiten der Beklagten lediglich die einfache Betriebsgefahr des auf dem linken von drei Richtungsfahrstreifen der Bundesautobahn mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als feststellbaren 130 km/h geführten Pkw Porsche zu berücksichtigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Betriebsgefahr des Porsche durch Unachtsamkeit des Beklagten zu 1) bzw. durch verspätete Reaktion des Beklagten zu 1) auf den Fahrstreifenwechsel des Klägers gesteigert gewesen ist. Denn der insoweit beweispflichtige Kläger vermag den Beweis dafür, dass sein Wechsel vom mittleren auf den linken Fahrstreifen für den nachfolgenden Beklagten zu 1) so rechtzeitig erkennbar gewesen ist, dass dem Beklagten zu 1) ein kollisionsvermeidendes Bremsen noch möglich gewesen wäre, nicht zu erbringen. Nach den Aussagen der Beifahrer im Pkw des Klägers, nämlich der Zeugen U und O, soll sich die Kollision der Fahrzeuge des Klägers und des Beklagten zu 1) zwar erst ca. 70 bis 80 m hinter der Unfallstelle ereignet haben, die die Partei...

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