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OLG Hamburg Urteil vom 22.06.1994 - 4 U 89/93

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 23.03.1993; Aktenzeichen 316 O 49/90)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.06.1995; Aktenzeichen XII ZR 167/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 16, vom 23. März 1993 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 15.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Kläger ist durch dieses Urteil in Höhe von 217.207,34 DM beschwert.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Rückerstattung unter Vorbehalt geleisteter Mietzinszahlungen und die Feststellung, daß Verpflichtungen aus einem vorliegenden Schiedsgutachten für ihn nicht entstanden sind.

Die Parteien verbindet ein Mietverhältnis über Räume im Erdgeschoß des Hauses Hansastraße 21 in Hamburg gemäß dem Mietvertrag vom 4. Juli 1972 (Anlage K 1 in Verbindung mit dem Nachtrag vom 28. März 1977 (Anlage K 2), durch den der Mietvertrag auf weitere Räume erstreckt und ein Mitmieter in den Vertrag aufgenommen wurde. Das Mietobjekt wird von dem Kläger als Rechtsanwaltspraxis und als Wohnung genutzt. Bei Beginn des Mietverhältnisses bzw. der Änderungsvereinbarung und teilweise auch noch später führte der Kläger in den Räumen diverse Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen durch. Die Einzelheiten ergeben sich aus der mit der Anlage K 7 eingereichten Auflistung und den ergänzenden Feststellungen hierzu im Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Der Mietzins betrug seit dem 1. Mai 1980 unverändert DM 3.202,50. Hierbei handelt es sich um eine Teilinklusivmiete von DM 2.642,50 zuzüglich Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen von DM 560,–. Nachdem ein Mieterhöhungsverlan...

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