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BGH Beschluss vom 21.06.1995 - XII ZR 167/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Bezeichnung von Vergleichsobjekten im Schiedsgutachten zur Mieterhöhung

 

Orientierungssatz

1. Ein Schiedsgutachten zur Mieterhöhung, an das beide Parteien nach der entsprechenden Mietvertragsvereinbarung gebunden sein sollen, ist nicht "offenbar unrichtig", wenn die zur Begründung des erhöhten Mietzinses angeführten Vergleichswohnungen hinreichend genau bezeichnet worden sind.

2. Dazu reicht es aus, daß die Vergleichsobjekte nach Anschrift (jeweiliger Straßenbezeichnung), individuellen Beschaffenheitsmerkmalen und Mietpreisen so offengelegt sind, daß eine sachgerechte Überprüfung der Angaben möglich ist (vergleiche BVerfG, 1994-10-11, 1 BvR 1398/93, NJW 1995, 40).

3. Eine nähere Kennzeichnung ist nur dann unverzichtbar, wenn die genannten Straßen völlig unterschiedliche Wohnlagen aufweisen.

 

Normenkette

BGB § 317; MietHöReglG § 2

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Urteil vom 22.06.1994; Aktenzeichen 4 U 89/93)

LG Hamburg (Entscheidung vom 23.03.1993; Aktenzeichen 316 O 49/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542453

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