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OLG Hamburg Beschluss vom 12.07.2010 - 1 W 30/10

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Leitsatz (amtlich)

"Der Streitwert für den Antrag auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Sperrung der installierten Messeinrichtung ist in der Regel nach der Höhe der Abschlagszahlungen für einen Zeitraum von 6 Monaten zu bemessen."

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 18.02.2010; Aktenzeichen 309 T 6/10)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.3.2010 wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des LG Hamburg vom 18.2.2010 (Az. 309 T 6/10) dahin abgeändert, dass auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4.1.2010 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Streitwertbeschluss des AG Hamburg-Barmbek vom 1.12.2009 (Az. 814 C 186/09) abgeändert wird:

Der Streitwert wird auf 408 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 18.2.2010 seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegte weitere Beschwerde ist gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässig, da das LG sie in dem angefochtenen Beschluss wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Die Beschwerdeführer sind als Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch beschwert, da sie bei höherem Streitwert eine höhere Vergütung zu erwarten haben, so dass auch insoweit keine Zulässigkeitsbedenken bestehen.

Die gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 18.2.2010 (Az. 309 T 6/10) eingelegte weitere sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat auch in der Sache insofern Erfolg, als dieser Beschluss dahin abzuändern ist, dass auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Streitw...

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