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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 31.03.2021 - 2 U 13/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdacht der Tötung des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 19.12.2019; Aktenzeichen 7 O 916/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 19.12.2019, Az. 7 O 916/19 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, folgende Räume und Grundstücksflächen zu räumen und an die Kläger herauszugeben:

Grundstück, Straße1, Stadt1, bestehend aus

a) Halle 1 mit Grube und angrenzendem Lager, Büro, Teeküche, WC, Waschraum, Heizungsraum, Elektro-Hausanschluss- und Gartengeräteraum, sämtlich im Erdgeschoss,

b) Fahrzeughalle 3,

c) Bürogebäude.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, sämtliche Schlüssel zur Hoftoranlage, zum Hausanschlussraum, zum Bürogebäude im Erdgeschoss, zum Hallenzugang der Halle 1 vom Treppenhaus sowie die Drücker (zwei Stück) der Sektionaltore sowie drei Stück Drücker für die Hoftoranlage herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 51.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.980,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen in Stadt1.

1. Herr A hatte bei den Klägern in der Liegenschaft, Straße1, Stadt1 die Halle 1 mit Grube und angrenzenden Lager, Büro, Teeküche, WC, Waschraum, Heizungsraum, Elektro-Hausanschluss und Gartengeräteraum, im Erdgeschoss gelegen, sowie die entsprechenden Flächen der Halle im 1. und 2. Obergeschoss, die Halle 3 (Fahrzeughalle) als auch die Halle 2 durch schrift...

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