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OLG Naumburg Urteil vom 05.11.1998 - 8 U 4/98

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Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 16.12.1997; Aktenzeichen 4 O 719/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 16.12.1997 (Az: 4 O 719/97) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert: 24.748,92 DM.

Die Beschwer übersteigt nicht 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache jedoch unbegründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, die von ihr gemietete Fläche im „E.”, L. straße, K. (Shopzone, ebenerdig, 51,24 m², Fachgeschäft für Büro Fachmarktartikel, Schulbedarf, Lotto, Toto, Zeitschriften) sofort zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Räumung der vermieteten Gewerbeflächen zu (§ 556 Abs. 1 BGB), denn das bestehende Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 13.02.1997, der Beklagten zugegangen am 14.02.1997, beendet worden.

Insbesondere ist die fristlose Kündigung auch ordnungsgemäß ausgesprochen und zugestellt worden, denn der Ehemann der Beklagten, als Inhaberin der Firma „Z.” hat in Anscheinsvollmacht gehandelt (§§ 167 ff BGB).

Diese ist gegeben, wenn die Vertretene, hier die Beklagte, das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt (wie von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.1998 behauptet), sie es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, die Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.

Gerade hiervon durfte die Klägerin unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ausgehen, denn der Ehemann der Beklagten hat diese generell seit Bestehen der Fir...

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