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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 01.11.1984 - 3 U 143/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebenkosten im Mietvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Bestimmung im Mietvertrag, wonach der Mieter „die Nebenkosten” zu tragen habe, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Aus dem Mietvertrag muss vielmehr klar hervorgehen,welche Nebenkosten dem Mieter aufgebürdet werden sollen.

 

Normenkette

BGB § 535 S. 2, § 421

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 3 O 573/82)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger gegen das am 24. Mai 1983 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird das Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 3.401,47 DM nebst 4% Zinsen aus 3.060,35 DM seit 1. Oktober 1982 und aus weiteren 341,12 DM seit 29. November 1983 zu zahlen. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Kläger 46% und die Beklagten als Gesamtschuldner 54% zu tragen. Von den Kosten der Berufung werden den Klägern 28% und den Beklagten als Gesamtschuldnern 72% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Kläger beträgt 1.310,– DM, die der Beklagten 3.401,– DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründete Berufung der Kläger hat zum großen Teil Erfolg. Die Beklagten sind aufgrund des Mietvertrages vom 17. Oktober 1978 gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Mai 1982 noch 3.401,47 DM Miete und Nebenkosten zu zahlen (§§ 535 Satz 2, 421 BGB).

An Mietzinsforderungen sind für den genannten Zeitraum insgesamt noch 8.786,60 DM zu berücksichtigen. Die Forderungen für 1981 in Höhe von 1.471,03 DM und 1982 in Höhe von 7.042...

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