Leitsatz (amtlich)
1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der einem Verwalter eine Zusatzvergütung für Leistungen gewährt, die dieser nach dem bestehenden Verwaltervertrag auch ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen hat, kann gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen.
2. Ein gegen § 26 Abs. 2 WEG verstoßender Eigentümerbeschluss ist grundsätzlich insgesamt nichtig.
Normenkette
BGB § 134; WEG §§ 21, 26
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.03.2003; Aktenzeichen 2-9 T 447/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
In teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des AG Frankfurt/M. vom 28.6.2000 werden die Geschäftswerte festgesetzt auf 87.461,59 EUR für das amtsgerichtliche Verfahren, 51.671,16 EUR für das Erstbeschwerdeverfahren.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 51.671,16 EUR.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben die Beteiligten zu 1) und 2) 41 % und der Beteiligte zu 7) 59 % zu tragen.
Von den Gerichtskosten der zweiten Instanz haben der Beteiligte zu 3) ein Zwölftel und der Beteiligte zu 7) elf Zwölftel zu tragen.
Der Beteiligte zu 7) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden in allen Instanzen nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung. Der Beteiligte zu 7) lud als Verwalter die restlichen Beteiligten mit Schreiben vom 18.5.1999 zu einer Wohnungseigentümerversammlung am 27.5.1999 ein. Die Einladung sah u.a. unter TOP 6 folgende Beratungsgegenstände vor:
"Wirtschaftsplan/diverse Beschlussfassungen (a-f):
a) Wirtschaftsplan - Beschlussantrag Nr. 2
b) Lohnnebenkosten - Beschlussantrag Nr. 3
c) Steuerberater - Beschlussantrag Nr. 4
d) PayTV ...