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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.05.1985 - 20 W 370/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Anbringen einer Markise

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 62 UR II 113/82)

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/9 T 208/84)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Erstbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20.1.1984 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des landgerichtlichen Beschwerde Verfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Beschwerdewert für beide Beschwerdeverfahren: je 2.000,– DM.

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts wird auf dessen Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und in der Sache begründet. Der angefochtene Beschluß ist nicht rechtsfehlerfrei ergangen (§ 22 WEG).

Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, daß die Errichtung der Markise an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hauswand eine bauliche Veränderung nach § 22 I 1 WEG darstellt, daß ungeachtet des Negativbeschlusses vom 15.3.1978 die Zustimmung der durch diese Maßnahme betroffenen Miteigentümer fehlt und daß diese durch die Zustimmung des Verwalters vom 23.12.1980 nicht wirksam ersetzt werden konnte. Letzteres ergibt sich insbesondere daraus, daß den Wohnungseigentümern nach § 11 der Hausordnung eine störende Veränderung der einheitlichen Außenansicht verboten ist und eine solche auch vom Verwalter nicht genehmigt werden kann (vgl. auch OLG Frankfurt DWE 84, 30).

Das Landgericht hat zwar erkannt, daß es nur auf die Zustimmung der nach den §§ 22 I 2, 14 WEG benachteiligten Wohnungseigentümer ankommt und ein Nachteilfür alle Mit...

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