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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 10.07.2001 - 3 Ws 656/01

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Leitsatz (amtlich)

Die Ablehnung der Akteneinsicht unterliegt ohne selbständige Beschwerdemöglichkeit lediglich der eigenen prozessgerichtlichen oder u. U. der revisionsgerichtlichen Überprüfung.

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 21 Js 16174/96 -9 Kl)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 I StPO) verworfen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist bereits nicht zulässig (§ 305 S. 1 StPO).

Bei der angefochten Entscheidung handelt es sich um eine solche des erkennenden Gerichts. Denn sie ist -unschädlich (vgl. Boujong, in: KK-StpO, 4. Aufl. , § 126, Rdnr. 12)- anstelle des funktionell allein zuständigen Kammervorsitzenden (§ 147 V 1 StPO) vom Kollegialgericht des Hauptverfahrens zwischen dem Eröffnungsbeschluß und der Urteilsfällung erlassen worden (vgl. KK-Engelhardt, StPO, 4. Aufl. 305 Rdnr. 2; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. , § 305 Rdnr. 2). Nicht beschwerdefähig i. S. des § 305 S. 1 StPO sind solche Entscheidungen, wenn sie der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung der nochmaligen Überprüfung unterliegen (Senat, Beschl. v. 3. 2. 1993 -3Ws 42/93; Löwe/Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 24. Aufl. , §, 305 Rdnr. 1) und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (vgl. BGH, NStZ 1985, 87 f ; Senat a. a. O. ). Dies ist für die Verweigerung von Akteneinsicht zu bejahen (vgl. Senat, Beschl. v. 21. 1. 2000 -3 Ws 73/00; Senat, NStZ-RR 1996, 238 (für Ablehnungen während laufender Hauptverhandlung mit umfassender Darstellung des Meinungsstandes). Die hier in Rede stehende Verweigerung von Abschriften oder Ablichtungen aus den Akten stellt nur einen Unterfall der Verweigerung von Akteneinsicht dar (vgl. OLG Hamm, NJW 1985, 2040; OLG Köln, NJW 1985, 336, 337).

Die Akteneinsicht gewährleistet den Anspruch des Angeklagt...

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