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OLG Düsseldorf Urteil vom 10.09.1999 - 22 U 35/99 (veröffentlicht am 10.09.1999)

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Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 14 O 3/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 19. Januar 1999 teilweise abgeändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet.

I.

Die Klägerin kann von der Beklagten für die Werkleistungen, die sie gemäß den in ihrer Zahlungserinnerung von März 1997 (Bl. 31 GA) aufgeführten Rechnungen erbracht hat, von der Beklagten keine Vergütung verlangen. Es kann nicht festgestellt werden, daß über die in Rechnung gestellten Leistungen zwischen den Parteien Verträge zustande gekommen sind.

1.

Hinsichtlich der Arbeiten, über die sich die Rechnungen der Klägerin

Nr.

vom

96537

24.09.1996

96384

11.10.1996

96385

11.10.1996

96366

11.10.1996

96387

11.10.1996

96389

11.10.1996

96391

11.10.1996

96392

11.10.1996

96393

11.10.1996

96408

11.10.1996

im Gesamtbetrag von 10.441,36 DM verhalten, fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung der Auftragserteilung durch die Beklagte, weil weder der Auftragsgegenstand noch die Umstände der Auftragserteilung (Zeitpunkt und Art und Weise der Beauftragung, Person des Auftragserteilers und -empfängers) dargetan sind.

2.

Es läßt sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme aber auch nicht feststellen, daß die Beklagte Auftraggeberin der in den Rechnungen Nr. …, … und … aufgeführten Leistungen war und als solche zur Zahlung der berechneten Vergütung verpflichtet ist.

Unstreitig hat der Zeuge H., der seinerzeit als Hausmeister in den von der Beklagten verwalteten Wohnungseigentumsanlagen „L.” und „S. straße” in O. tätig war, die Klägerin mit den Arbeiten beauftragt, die den im vorste...

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