Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 30.09.1997; Aktenzeichen 6 O 299/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. September 1997 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.631,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 81.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistung kann jeweils durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin und der frühere Geschäftsführer der Beklagten, Herr H. L. sind getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin ist Eigentümerin eines gewerblich zu nutzenden Hausgrundstückes auf Straße A. S. 22 in G.-K. Seit dem 1. Dezember 1991 wurden die Räumlichkeiten des Gewerbeobjektes seitens des Ehemanns der Klägerin für den Betrieb des durch ihn unter der Firma „Satzwerkstatt H. L.” geführten Einzelunternehmens genutzt. Ihm hatte die Klägerin einen durch sie unter dem Datum des 30. November 1991 unterzeichneten Mietvertragsentwurf zukommen lassen, dem zufolge das Erd- und Kellergeschoß des Hauses zum Betrieb eines Fotosatzherstellungsbetriebes gegen Zahlung einer monatlichen Miete von ...