Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 08.02.2000; Aktenzeichen 25 T 47, 48/00) |
AG Düsseldorf |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte hat mit notariell beurkundeter Erklärung vom 17.11.1999 die Aufteilung des im Rubrum bezeichneten und mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks in zwei Wohnungseigentumseinheiten erklärt. Mit Schriftsatz vom 24.11.1999 hat der Verfahrensbevollmächtigte die Eintragung der Teilung ins Grundbuch beantragt. Die dem Antrag beigefügte notariell beurkundete Gemeinschaftsordnung enthält unter Ziffer 7 folgende Bestimmung:
„Entziehung des Wohnungseigentums
Für die Entziehung des Wohnungseigentums gelten die §§ 18 und 19 des Wohnungseigentumsgesetzes. Als Gründe der Entziehung gelten über § 18 WEG hinaus gröbliche Verletzungen der in dieser Vereinbarung niedergelegten Verpflichtungen in Bezug auf Eigentum, Nutzung, Gebrauch des Gemeinschaftseigentums wie auch des Sondereigentums. Hierzu zählen auch nachbarrechtliche Störungen und schwere persönliche Mißhelligkeiten. In allen Fällen genügt der tatsächlich eingetretene Zustand, der gegenüber dem Verursacher zur Entziehung berechtigt, ohne daß ein Verschulden vorzuliegen braucht.”
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat den Eintragungsantrag beanstandet. Sie hält die vorgenannte Klausel für nicht hinreichend bestimmt, da der Begriff „persönliche Mißhelligkeiten” unklar sei. Die Beteiligte hat Erinnerung eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die ihm vorgelegte Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Beteiligte mit ihrer weiteren Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I...