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OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.02.2008 - I-3 Wx 1/08

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Leitsatz (amtlich)

Wird die WEG rechtskräftig verpflichtet, der Herstellung eines zweiten Rettungsweges zuzustimmen, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenregelung hierfür nach § 16 Abs. 2 WEG unter Beteiligung der WEG, wenn der Wohnungseigentümer mit der Regelung nicht einem aktuellen Rechtsschutzziel Geltung verschaffen, sondern lediglich einen "Vorratsbeschluss" erreichen will, der es ihm ermöglichen soll, irgend wann einmal - womöglich unter dann maßgeblich veränderten Umständen - die Baumaßnahme unter Kostenbeteiligung der WEG durchzuführen.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, 4, § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2, § 25 Abs. 2, § 62

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Beschluss vom 14.11.2007; Aktenzeichen 6 T 200/07)

AG Krefeld (Aktenzeichen 16 II 50/07)

 

Tenor

Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss teilweise dahin geändert, dass die Verpflichtung der Beteiligten zu 3, einer Verteilung der Kosten, die infolge der Herstellung des vorgenannten zweiten Rettungsweges anfallen, nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel des § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG zuzustimmen, entfällt und der hierauf gerichtete Antrag der Beteiligten zu 1+2 zurückgewiesen wird.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahren des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 1 und 2.

Wert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Mitglieder der eingangs genannten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Wohnung im 2. Obergeschoss sowie die Dachgeschosswohnung inne. Sie beabsichtigten eine Zusammenführung dieser Wohnungen zu einer Wohneinheit und beantragten hierfür die Baugenehmigung. Bei der Prüfung des Bauvorhabens ergab sich, dass der nach § 17 Abs. 3 BauO NW für jede Nutzungseinheit erforderliche zweite Rettungsweg fehlte. Nach § 40 Abs. 4 BauON...

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