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OLG Düsseldorf Beschluss vom 15.01.2004 - I-24 U 186/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Öffentlichrechtliche Gebrauchshindernisse begründen einen Sachmangel nicht, solange für ein drohendes Einschreiten der Verwaltungsbehörde nichts ersichtlich ist

 

Leitsatz (amtlich)

Verwirkung von Gewährleistungsrechten bei jahrelanger, nicht beanstandeter Nutzung des Mietobjekts.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 28.07.2003; Aktenzeichen 4 O 487/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.7.2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannnes auf rückständigen Mietzins für Büroräume, die teilweise im Keller des Mietobjekts liegen, in Anspruch. Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben das Gebäude vor etlichen Jahren. Die Beklagten traten zum 1.3.1999 in einen von der Klägerin und ihrem Ehemann mit einem Vormieter geschlossenen Mietvertrag ein. Die Beklagten nutzten die Räume bis Januar 2002 nicht als Büro, sondern allenfalls als Lager. Dann stellten sie die Mietzahlungen ein und beriefen sich u.a. auf zahlreiche Mängel, von denen die Vermieter einige beseitigten, und machten geltend, für die Kellerräume läge hinsichtlich der Büronutzung eine Baugenehmigung nicht vor. Die Beklagten fochten den Mietvertrag am 22.3.2002 wegen arglistiger Täuschung an und kündigten ihn hilfsweise fristlos. Auf Antrag des Ehemannes der Klägerin erteilte das zuständige Bauamt, das die Nutzung der Kellerräume als Büro niemals beanstandet hatte, am 5.3.2003 einen Bescheid, durch den das Bauvorhaben "belassen" wurde.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Bekla...

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