Leitsatz (amtlich)
1. Bei nachhaltiger und dauerhafter Überschuldung ist es i.d.R. zumutbar, den Unterhaltsschuldner auf die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und einer Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff., 304 InsO zu verweisen.
2. Unterhaltsrechtlich hat dies zur Folge, dass sich der Schuldner auf bestehende Verbindlichkeiten ggü. dem Unterhaltsberechtigten nicht berufen kann.
Normenkette
BGB § 1603; InsO § 286 ff., § 304
Verfahrensgang
AG Meißen (Aktenzeichen 6 F 0279/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des AG – FamG – Meißen vom 9.9.2002 aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Vergleichs vom 27.4.1999 und des Versäumnisurteils des AG – FamG – Meißen vom 27.5.2002 an die Kläger eine monatliche Unterhaltsrente in folgender Höhe zu zahlen:
Vom 1.8.2001 bis 31.12.2001 jeweils 523 DM,
- vom 1.1.2002 bis 30.11.2002 jeweils 260,00 Euro sowie
- an den Kläger zu 2 ab dem 1.12.2002 260,00 Euro.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers zu 1) wird verworfen, soweit er eine Abänderung über den 30.11.2002 hinaus begehrt.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu 5/6, die Kläger zu je 1/12.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des AG – FamG – Meißen vom 9.9.2002 ist überwiegend begründet.
1. Den Klägern steht ein Anspruch auf Abänderung des gerichtlichen Vergleiches vom 27.4.1999 aus den seit dem 1.1.2002 in § 313 BGB kodifizierten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu. Dieser Anspruch kann mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden, die Abänderung richtet sich allerdings nicht nach § 323 Abs....