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OLG Celle Urteil vom 12.08.2010 - 8 U 15/10

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Leitsatz (amtlich)

Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Übertragung von Verkehrssicherungspflichten:

Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten durch den primär verkehrssicherungspflichtigen Eigentümer auf einen Hauswart (hier: einen 67 Jahre alten Rentner) ist unwirksam, wenn neben der Verpflichtung zum Rasenmähen, Fegen, Räumen und Streuen "die allgemeine Gebäudeaufsicht hinsichtlich der baulichen Instandhaltung" übertragen wird.

Wird in einem Hauswartvertrag die Verkehrssicherungspflicht für mehr als 20 (Mehrfamilien-)Häuser, außerdem Läden und Garagen, übertragen, und erhält der Hauswart für seine Tätigkeit nur ein Entgelt dergestalt, dass er in einer 48 m2 großen Wohnung mit zwei Zimmern frei wohnen darf (nur Grundmiete), dann kommt zwar die Annahme der Sittenwidrigkeit des Hauswartvertrages in Betracht. Auf die formale Wirksamkeit des Vertrages, mit dem Verkehrssicherungspflichten übertragen werden sollen, kommt es aber nicht an.

 

Normenkette

BGB §§ 823, 138 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 03.12.2009; Aktenzeichen 19 O 139/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 3.12.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des LG Hannover geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.775,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 4.453,55 EUR seit dem 3.2.2007 sowie auf 322,20 EUR seit dem 5.7.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über die im Klageantrag zu 1 geltend gemachten Schäden hinausgehende weitere Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung des Postbeamten L. B. bei dem Unfall am 22.6.2006 auf dem Grundstück S. weg ...,... H., entstanden sind und künftig entstehen werden, soweit die Ansprüche auf die Klägerin übe...

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