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OLG Celle Beschluss vom 15.10.2004 - 4 W 190/04

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Leitsatz (amtlich)

Eine Dienstbarkeit zur Nutzung eines Grundstücks "nach Belieben unter Ausschluss des Eigentümers" ist auch dann inhaltlich unzulässig, wenn sie sich auf einen Teil des Grundstücks beschränkt (Anschluss an BayObLG v. 13.2.2003 - 2Z BR 131/02, MDR 2003, 684 = BayObLGReport 2003, 170)

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Beschluss vom 29.09.2004; Aktenzeichen 5 T 373/04)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Hildesheim v. 29.9.2004 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 1.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführer begehren im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Beschwerdeführers zu 1) mit folgendem Inhalt:

"Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gem. § 1090 BGB erhält Herr J.M. auf Lebenszeit das Recht, miet und pachtfrei, frei von allen denkbaren Kosten auf dem im Grundstück von I. Bl. ... eingetragenen Grundstück ... die auf dem anliegenden Lageplan orange schraffierte Fläche nach seinem Belieben unter Ausschluss des künftigen Eigentümers R.M. zu nutzen, und zwar einschließlich aller dort etwaig befindlichen Gebäude".

Das Grundbuchamt hat die Eintragung in einer Zwischenverfügung abgelehnt, weil nach dem Gesetz nur eine Nutzung "in einzelnen Beziehungen" zulässig sei, nicht jedoch eine umfassende Nutzungsberechtigung. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihren Eintragungsantrag weiter und meinen, nach der Entscheidung v. 25.10.1991 (BGH v. 25.10.1991 - V ZR 196/90, MDR 1992, 582 = NJW 1992, 1101) sei eine auf eine Teilfläche beschränkte Dienstbarkeit unter Ausschluss eines Nutzungs...

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