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OLG Celle Beschluss vom 04.02.1985 - 2 UH 3/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung einer werksgebundenen Wohnung nach vorangegangener Kündigung eines Probearbeitsverhältnisses. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage

 

Orientierungssatz

1. Die Vorlagefrage des LG, das über die Kündigung einer werksgebundenen Wohnung unter Ausschluß der Sozialklausel nach vorangegangener Kündigung eines Probearbeitsverhältnisses wegen mangelnder Eignung zu entscheiden hat, muß lauten:

"Genügt im Fall der Verknüpfung von Probearbeitsverhältnis und Mietverhältnis über eine werksgebundene Wohnung für den Ausschluß der Sozialklausel (BGB § 556a) nach BGB § 565d Abs 3 Nr 2 Alt 2, daß das Probearbeitsverhältnis wegen fehlender Eignung gekündigt worden ist?"

2. Sie ist aber nur dann entscheidungserheblich, wenn die Kündigung die maßgeblichen Kündigungsgründe im Sinne von BGB § 564b Abs 3 enthält, wenn der Kündigungsgrund so bezeichnet wird, daß er identifiziert werden kann. Bei einem Nachschieben von Gründen in der Klageschrift muß für den Mieter eindeutig erkennbar sein, daß neben der Klage als Prozeßhandlung auch eine Kündigung des Mietvertrages als materiellrechtliche Willenserklärung abgegeben worden ist (Vergleiche BayObLG München, 1981-07-14, Allg Reg 32/81, WuM 1981, 200).

 

Normenkette

MietRÄndG 3 Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 556a, 564b Abs. 3, § 565d Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Entscheidung vom 18.04.1984; Aktenzeichen 16 S 425/83)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541888

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