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Niedersächsisches FG Urteil vom 26.09.2017 - 14 K 241/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Lohnsteuer: Einheitliches Beschäftigungsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG ist nicht auf die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG anzuwenden.
  2. Nach der Rechtsprechung des BSG zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist auch für § 40a Abs. 2 EStG eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorzunehmen, wenn diese vom selben ArbG stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestattet sind.
  3. Daher ist ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis in der Regel gegeben, wenn die beschäftigte Person eine geringfügige und eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben ArbG ausübt.
  4. Der Arbeitgeberbegriff ist nicht betriebsbezogen, sondern personenbezogen zu verstehen.
 

Normenkette

EStG § 40a Abs. 2, § 42d Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob bei den in beiden Betrieben des Klägers zugleich tätigen Mitarbeitern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Der Kläger ist Inhaber des Betriebes X, einem Betrieb für den Vertrieb und die Verarbeitung von Klebstoffen und Klebstoffzubehör und einer Buchbinderei. Die Betriebsstätten liegen räumlich nahe beieinander und die Betriebe werden beim beklagten Finanzamt (FA) unter eigenen Steuernummern geführt.

Von den insgesamt 24 Arbeitnehmern waren 9 Arbeitnehmer als Aushilfskräfte geführt. Der Kläger unterhielt für jeden Betrieb eine gesonderte Lohn- und Finanzbuchhaltung. Die Lohnsteueranmeldungen gab er für beide Betriebe zusammengefasst unter der Steuernummer des Betriebes X ab.

Die Arbeitnehmer Herr A, Frau B, Frau C und Frau D arbeiteten neben ihrer Festanstellung in dem einen Betrieb jeweils auch als geringfügig Beschäftigte in dem anderen Betrieb. Der Kläger ermittelte die Lohnsteuer für das Hauptbeschäftigungsv...

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  (1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, ...

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