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Niedersächsisches FG Urteil vom 21.10.2008 - 12 K 219/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Einspruchsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage.
  2. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage erfordert es, die Voraussetzungen für das besondere Feststellungsinteresse bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem FG substantiiert darzulegen.
  3. Die drohende Schätzung für Folgejahre wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen begründet kein Feststellungsinteresse.
 

Normenkette

FGO § 100 Abs. 1 S. 4

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.04.2009; Aktenzeichen XI B 115/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit eines Steuerbescheids.

Da der Kläger zunächst eine Umsatzsteuererklärung nicht abgab, schätzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Besteuerungsgrundlagen. Er orientierte sich an den Daten der abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Umsatz 4.556,23 €, Vorsteuer 3.012,66 €) und setzte den Umsatz unter Berücksichtigung eines Unsicherheitszuschlags mit 6.250 € und die Vorsteuer mit 1.000 € an. Ein Vorsteuerübergang ergab sich nicht; die festgesetzte Steuer betrug 0 €. Der Bescheid datierte vom 5. März 2007.

Mit seinem Einspruch bat der Kläger um die Angabe der Schätzungsgrundlagen und um Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Einspruchsbescheid vom 16. Mai 2007 wies das FA den Einspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe den Einspruch nicht begründet und auch keine Steuererklärung abgegeben.

Der Kläger hat Klage erhoben. Er hat ursprünglich beantragt, den Einspruchsbescheid, hilfsweise die Umsatzsteuerfestsetzung aufzuheben, damit das FA eine neue Entscheidung treffen könne (Schriftsatz vom 3. September 2007). Das FA habe die „Unterlagen der Besteuerung” nicht mitge...

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