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Niedersächsisches FG Urteil vom 04.09.2002 - 4 K 11106/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur bei Vorlage der Originalaufzeichnungen; Erfahrungssatz zur privaten Nutzung bei zwei betrieblichen Kfz

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Nachweis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch setzt voraus, dass die danach erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah erstellt und im Original vorgelegt werden. Die Vorlage bloßer Reinschriften ohne die dazugehörigen Grundaufzeichnungen genügt nicht.
  2. Ein Stpfl. kann der Annahme einer Nutzungsentnahme nicht mit der bloßen Behauptung entgehen, ein zum betrieblichen Vermögen gehörendes Fahrzeug werde nicht zu Privatfahrten genutzt. Die Richtigkeit einer derartigen Behauptung ist nicht glaubhaft. Der Erfahrungssatz, dass ein betriebliches Fahrzeug regelmäßig nicht nur betrieblich genutzt wird, gilt auch dann, wenn zwei betriebliche Kfz zur Verfügung stehen und im Übrigen kein Privatfahrzeug vorhanden ist.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3

 

Streitjahr(e)

1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen IV R 62/04)

BFH (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen IV R 62/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Anteils der privaten Nutzung zweier betrieblicher Kraftfahrzeuge.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als beratender Ingenieur für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsbau Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

In den Steuerbescheiden zur Einkommensteuer für 1996 und 1997 vom 13. September 1999 berücksichtigte das beklagte Finanzamt – abweichend von den Steuererklärungen - Privatanteile für die Benutzung von jeweils zwei betrieblichen Kraftfahrzeugen nach der sog. 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

Hiergegen legten die Kläger am 21. Se...

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