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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 30.06.2017 - L 8 AL 242/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Ruhen bei anderen Sozialleistungen. Altersrente. Vergleichbarkeit der Altersleistung einer schweizerischen Personalvorsorgestiftung. Leistung öffentlich-rechtlicher Art

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Leistung der schweizerischen Personalvorsorgestiftung der Arbeitgeber handelt es sich um eine der deutschen Altersrente vergleichbare Leistung iSd § 156 Abs.3 SGB III (Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Vorgängerregelung; vgl LSG Stuttgart vom 11.05.2007 - L 8 AL 158/06 - sowie - L 8 AL 3084/06 -, in juris).

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.11.2015 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.12.2013 Arbeitslosengeld in Höhe von 1,46 Euro täglich unter Anrechnung bereits gezahlter Leistungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu gewähren.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Höhe des Arbeitslosengeldes für die Zeit ab dem 01.11.2012 bei gleichzeitigem Bezug schweizerischer Rentenleistungen im Streit.

Die 1948 geborene Klägerin war ab 1996 als Neuropsychologin bei dem Rehabilitationszentrum Reha R. in der Schweiz beschäftigt. In der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 betrug ihr Bruttoverdienst 110.954 Schweizer Franken (CHF), in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 121.471 CHF und in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.10.2012 91.165 CHF (vgl. Bl. 3 ff. der Verwaltungsakte). Ab 1999 übte sie daneben eine selbständige Beschäftigung als Psychotherapeutin aus (zu den hieraus zuletzt erzielten Einkünften, s. Bl. 32 ff. der Senatsakte). Das Arbeitsverhältnis mit dem Rehabilitationszentrum endete wegen des Eintritts des sch...

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