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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16.12.2016 - L 8 AL 4082/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts. Rechtswidrigkeit. Verstoß gegen formelles Recht. fehlende Anhörung bei der Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung. Zugunstenverfahren. materielle Gerechtigkeit. keine Kausalitätsprüfung. Beschäftigungslosigkeit. Überschreiten der 15-Stunden-Grenze

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das in § 44 SGB X geregelte Zugunstenverfahren dient grds der Herstellung materieller Gerechtigkeit.

2. Die gesetzliche Wertung des § 42 Satz 2 SGB X gibt jedoch dem Verfahrensfehler einer fehlenden Anhörung bei Erlass des im Zugunstenverfahren zu prüfenden belastenden Verwaltungsakts auch dann Bedeutung und Gewicht, wenn selbst bei stattgefundener Anhörung eine andere Verwaltungsentscheidung nicht hätte getroffen werden dürfen. Der Bescheid ist insoweit formell rechtswidrig, was aber auch die rechtliche Wertung bedingt, dass die Entscheidung zu Unrecht getroffen worden war und nach § 44 SGB X aufzuheben ist.

 

Normenkette

SGB X §§ 24, 41 Abs. 1 Nr. 3, § 42 S. 2, § 44 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2, 4, § 50 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 3, § 141 Abs. 2 Nr. 2, § 330 Abs. 3, § 335 Abs. 1, 3; SGG § 178a

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.05.2018; Aktenzeichen B 11 AL 3/17 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.09.2015 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 04.07.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23.08.2012 verpflichtet, die Bescheide vom 12.01.2012 und 07.03.2012 zurückzunehmen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SG...

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