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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16.08.2001 - L 7 U 18/01

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Reutlingen (Entscheidung vom 16.11.2000; Aktenzeichen S 8 U 3179/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. November 2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Depression des Klägers als Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit (BK) festzustellen ist. Der am 27.12.1941 geborene Kläger war ab 01.07.1986 als Vertriebsleiter bei der "H. GmbH" beschäftigt. Er war bis zum Zeitpunkt seiner Arbeitsunfähigkeit am 15.05.1997 in dieser Funktion tätig. Vom 28.05. bis 12.08.1997 und vom 21.03. bis 15.05.1998 war er in stationärer Behandlung in der G. Klinik. Die Arbeitgeberin kündigte ihm zum 30.06.1998 mit ordentlicher Kündigung vom 18.08.1997 und entzog ihm die am 01.01.1987 erteilte Prokura, die am 18.08.1997 im Handelsregister gelöscht wurde. Auf die daraufhin vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage schlossen die Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Freiburg (Kammer Villingen-Schwenningen) den prozessbeendenden gerichtlichen Vergleich vom 22.09.1997, in dem durch Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.06.1998 unter Zahlung einer Abfindung beendet wurde. Am 22.04.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage mehrerer Arztberichte die Anerkennung einer Depression als BK bzw. die Entschädigung wie eine BK nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). In dem vom Kläger vorgelegten Abschlussbericht über die stationäre Behandlung vom 28.05. bis 12.08.1997 in der G. Klinik in Freiburg vom 14.08.1997 führte der Leitende Arzt Dr. K. als Diagnosen eine schwere Erschöpfungsdepression mit endogener Beteiligung und ein psychosomatisches Syndro...

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