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LG Köln Urteil vom 09.02.2012 - 29 S 181/11

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Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 05.07.2011; Aktenzeichen 202 C 280/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 05.07.2011, 202 C 280/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.05.2010 zu TOP 2 a (vorrangige Zuführung der Wohngelder zur Instandhaltungsrücklage),TOP 2b (Jahresabrechnung 2009 in Bezug auf die Position Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 714,00 und anteilige Belastung der Klägerin) und TOP 3b (Zuführung der gezahlten Wohngelder zur Instandhaltungsrücklage) werden für ungültig erklärt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 57 % und die Beklagten zu 43%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße, …1 Köln. In der Eigentümerversammlung vom 19.05.2010 fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich u.a. folgende Beschlüsse, die die Klägerin angefochten hat:

– TOP 02

Die Verwalterin soll im Rahmen der Jahresabrechnung aus den tatsächlichen geleisteten bzw. mit Guthaben verrechneten Wohngeldern zunächst die Beitragsleistungen zur beschlossenen Instandhaltungsrücklage in voller Höhe abführen – ungeachtet der Höhe der einzelnen Wohngeldzahlungen – und nur den verbleibenden Restbetrag des anteiligen Wohngeldes mit den weiteren Ausgaben gemäß Wirtschaftsplan im Abrechnungsjahr verrechnen.

Die Jahresabrechnung für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 wird in der vorgelegten Form als Einzel- und Gesamtabrechnung genehmigt und ist fällig. Der Firma X wird für das Wirtschaftsjahr 2009 Entlastung erteilt.

– TOP 3

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2011 wird in der vorgelegten Form genehmigt ...

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