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LG Köln Urteil vom 08.05.2008 - 1 S 387/06

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Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 06.10.2006; Aktenzeichen 201 C 194/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.10.2009; Aktenzeichen VIII ZR 159/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.10.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 201 C 194/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist seit 1971 Mitglied der beklagten Genossenschaft. Maßgebend sind die Vereinbarungen in Form eines Nutzungsvertrages vom 27.4.1971 über eine Genossenschaftswohnung im Hause … 9 in Köln. Die Grundmiete beträgt seit dem 1.6.2003 341,95 EUR und seit dem 1.11.2004 376,20 EUR.

Die Beklagte hat im Herbst 2005 Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen, deretwegen die Klägerin die Miete gemindert hat. Die Beklagte wies darauf hin, dass sie in der Regel von einer Erhöhung der Miete aus Anlass der Modernisierungsmaßnahmen absehe, aber Mitglieder, die auf ihrem Minderungsrecht bestünden, mit einer Erhöhung der Nutzungsgebühr zum nächsten zulässigen Zeitpunkt rechnen müssten. Die Klägerin bestand auf ihrem Recht der Minderung.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9.3.2006 begehrte die Beklagte von der Klägerin Zustimmung zur Anhebung der Grundmiete auf 410,34 EUR. Mit Schreiben vom 25.3.2006 forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Mieterhöhungsverlangen bis zum 20.4.2006 zurückzunehmen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass Mieterhöhungsverlangen der Beklagten, bei denen die Klägerin gegenüber anderen Mitgliedern der Beklagten (Genossen) ohne Rechtsgrund schlechter gestellt wird, unwirksam sind und die

Beklagte hieraus keine Rechte ableiten kann. Insbesondere ist das Mieterhöhungsverlangen der Beklagten vom 9.3.2006 unwirksam und

Ein Anspruch der Bek...

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