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LG Kassel Urteil vom 11.07.1996 - 1 S 143/96

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Verfahrensgang

AG Kassel (Urteil vom 14.11.1995; Aktenzeichen 452 C 1863/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 14. November 1995 – 452 C 1863/95 – abgeändert und neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 4.827,12 nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Januar 1995 zu zahlen.

In übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 7 % und die Beklagten 93 % zu tragen; von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten 77 % und dem Kläger 23 % zur Last.

 

Gründe

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, somit zulässig; sie hatte jedoch in der Sache überwiegend keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten grundsätzlich eine Nachforderung für Mietnebenkosten gemäß § 535 S. 2 BGB aufgrund der den Beklagten für die Jahre 1992 und 1993 erteilten Abrechnungen zu. Dabei waren auch die Betriebskosten für Wasser, Müllabfuhr, Gemeinschaftsantenne und sonstige Betriebskosten in die Abrechnung einzubeziehen, da es sich, wie das Amtsgericht zu Recht angenommen hat, bei den insoweit in § 4 Ziff. 1 b Nrn. 1, 4, 13 und 19 des Mietvertrages der Parteien eingesetzten Beträgen nicht um (nicht abrechenbare) Pauschalbeträge, sondern um Vorauszahlungen auf die künftig entstehenden Nebenkosten handelt. Dies ergibt eindeutig der Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Ziff. 1 S. 4 b, wo unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 4 Ziff. 1 b Nrn. 1, 4, 13 und 19 die Summe dieser Einzelbeträge von DM 75,– als monatlich zu entrichtende Vorauszahlung bezeichnet wird. Auch wäre die Angabe des Verteilungsschlüssels „pro Person DM 10,–” bei den Nebenkosten für Wasser überflüssig, wenn eine nicht abreche...

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