Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 14.12.1999; Aktenzeichen 48 C 745/98) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg (48 C 745/98) vom 14. Dezember 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Die Kammer nimmt auf die überzeugenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug, die durch die Ausführung in der Berufungsbegründung nicht erschüttert werden. Im einzelnen ist ergänzend zu bemerken.
1. Hausreinigungskosten für 2. Halbjahr 1993, 1994 und 1995.
Das Amtsgericht hat den Kostensatz zu Recht um 1/3 gekürzt. Allgemein ist anerkannt, dass der Ansatz von Hausreinigungskosten – wie jede Betriebskostenart auch – dem Grundatz der Wirtschaftlichkeit unterliegt (§ 24 II. BV, § 20 Abs. 1 NMW und dazu OLG Koblenz DWW 1986, 244 = WuM 1986, 282). Das besagt zwar nicht, dass der Vermieter nur auf die üblichen Ansätze beschränkt ist (so Fischer-Dieskau/Schwender, Wohnungsbaurecht, II. BV, § 27 Anm. 10 m.w.N.). Vielmehr steht ihm ein Auswahlermessen zu, in welcher Art und Weise er die Betriebsleistung erbringen will (s. Langenberg, Betriebskostenrecht, 2. Aufl., 2000, Rdn. A 76, von Seldeneck, Betriebskosten im Mietrecht, 1999, Rdn. 2621). In diesem Rahmen muss er auch dem Gebäudestandard Rechnung tragen. Aber selbst wenn man hier zugunsten der Kläger berücksichtigt, dass es sich um ein repräsentatives Gebäude mit Wohn- und Gewerberaummietern handelt, haben sie die Erforderlichkeit einer dreimal wöchentlichen Reinigung nicht dargetan, etwa durch nutzerbedingten erhöhten Schmutzanfall. Allein aus der Repräsentativität des Gebäudes lässt sich die Erforderlichkeit nicht ableiten. Mithin ist nicht ersichtlich, dass der Nutzwert einer Reinigung i...