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LG Hamburg Urteil vom 15.06.2012 - 311 S 92/10

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Verfahrensgang

AG Hamburg-St. Georg (Aktenzeichen 920 C 286/09)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg zum Geschäftszeichen 920 C 286/09 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.256,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf 670,30 EUR seit dem 06.08.2009, auf 241,80 EUR seit dem 06.09.2009, auf 242,70 EUR seit dem 06.11.2009 und auf 101,80 EUR seit dem 06.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Auf die Widerklage des Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 506,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seitdem 11.02.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

  • 2.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin zu 39% und der Beklagte zu 61%. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz trägt die Klägerin zu 36% und der Beklagte zu 64%.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    und beschließt:

    Der Wert des Streitgegenstands wird für die Berufungsinstanz auf bis 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nicht gezahlte Mieten, der Beklagte Rückzahlung von Teilen der gezahlten Miete. Streitig sind jeweils Minderungen aufgrund des Rauchverhaltens der Mieter unterhalb der Wohnung des Beklagten.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung. Von der Gesamtmiete von 843,90 EUR monatlich zahlte der Beklagte für August 2009 712,50 EUR, für September 2009 284,00 EUR, für November 2009 284,90 EUR und für Dezember 2009 144,00 EUR zu wenig.

Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 02.11.2010 antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Rauchen auf dem Balkon gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch, sodass mehr als die Einnahme einer vermittelnden Position von dem Vermieter nicht verlangt werden könne. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Aufgrund einer Kündigung des Mietvertrags durch den Beklagten endete das streitgegenständliche Mietverhältnis zum 31.12.2010.

Gegen das seinem Prozessvertreter am 07.12.2010 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat der Beklagte mit am 23.12.2010 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 03.02.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz verwiesen. Den ehemaligen Widerklageantrag zu 1. haben die Parteien unter Verwahrung gegen die Kostenlast übereinstimmend für erledigt erklärt. Den ehemaligen Widerklageantrag zu 2. hat der Beklagte umgestellt auf Rückzahlung der Miete von 20% pro Monat für das vollständige Jahr 2010.

Der Beklagte beantragt mit der am 10.02.2011 zugestellten Berufungsbegründung, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg zum Geschäftszeichen 920 C 286/09

  • 1.

    die Klage abzuweisen.

  • 2.

    die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an den Beklagten 2.025,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Sxxx , Bxxx und Sxxx. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2012.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in dieser Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze.

II.

1.

Die gemäß §§ 517, 520 Abs. 2, 511 Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat zum Teil Erfolg.

a)

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

(1)

Die Klägerin kann für August 2009 noch 670,30 EUR, für September 2009 noch 241,80 EUR, für November 2009 noch 242,70 EUR und für Dezember 2009 noch 101,80 EUR aus § 535 Abs. 2 BGB verlangen.

Hinsichtlich der jeweils weiteren verlangten 42,20 EUR pro Monat ist die verlangte Miete nicht geschuldet, weil sie nach § 536 BGB gemindert war. Die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit war dadurch erheblich gemindert, dass die Mieter aus der Wohnung unter der des Beklagten in der streitgegenständlichen Zeit jeweils in erheblichem Maß auf ihrem Balkon rauchten und dieser Rauch in die Dachgaube und Wohnung des Beklagten zog bzw. dieser aufgrund dieses Umstands gezwungen war, eine Belüftung der Wohnung zu unterlassen.

Eine Minderung ist nicht, wie die Klägerin meint, bei rauchenden Mietern umliegender Wohnung schlechthin ausgeschlossen. Ein solcher Grundsatz existiert nicht. Höchstrichterlich entschieden ist nur die Frage von Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den rauchenden Mieter (BGH, Urteil v. 28.06.2006, VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915, 2917). Hier geht es aber nicht um die Frage des Verhältnisses vom Vermieter gegen de...

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