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LG Hamburg Urteil vom 15.06.2012 - 311 S 92/10

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Verfahrensgang

AG Hamburg-St. Georg (Aktenzeichen 920 C 286/09)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg zum Geschäftszeichen 920 C 286/09 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.256,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf 670,30 EUR seit dem 06.08.2009, auf 241,80 EUR seit dem 06.09.2009, auf 242,70 EUR seit dem 06.11.2009 und auf 101,80 EUR seit dem 06.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Auf die Widerklage des Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 506,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seitdem 11.02.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

  • 2.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin zu 39% und der Beklagte zu 61%. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz trägt die Klägerin zu 36% und der Beklagte zu 64%.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    und beschließt:

    Der Wert des Streitgegenstands wird für die Berufungsinstanz auf bis 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nicht gezahlte Mieten, der Beklagte Rückzahlung von Teilen der gezahlten Miete. Streitig sind jeweils Minderungen aufgrund des Rauchverhaltens der Mieter unterhalb der Wohnung des Beklagten.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung. Von der Gesamtmiete von 843,90 EUR monatlich zahlte der Beklagte für August 2009 712,50 EUR, für September 2009 284,00 EUR, für November 2009 284,90 EUR und für Dezember 2009 144,00 EUR zu wenig.

Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Ur...

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