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LG Hamburg Urteil vom 15.03.2005 - 316 S 162/04

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Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen 918 C 209/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg vom 25.11.2004, Az.: 918 C 209/04, wird das Urteil wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. … sowie … zur gesamten Hand EUR 1.390,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 40 % und die Kläger zu 1., 3. und 4. als Gesamtschuldner 60 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt die Beklagte; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1., 3. und 4. 60 % als Gesamtschuldner. Im Übrigen trägt jeder seine im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg wird gemäß § 540 (1) Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung auch die Abweisung der Klage hinsichtlich der Klägerin zu 2. Sie der Auffassung, das Amtsgericht habe sie zu Unrecht zu den rückständigen Mietzinszahlungen für die Monate Januar bis April 2003 über insgesamt EUR 1.390,07 verurteilt, da ihr aufgrund der ebenso unwirksamen wie verfristeten Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2002 ein Zurückbehaltungsrecht an den ausstehenden Nebenkostenvorauszahlungen zugestanden habe. Hinsichtlich der rückständigen Märzmiete ist sie zudem der Auffassung, sie habe mit einem ihr wegen Verstoßes gegen § 5 WiStrG zustehenden Rückzahlungsanspruch aus überzahlten Mieten aufrechnen könn...

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