Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht des Vermieters zur Instandsetzung eines Fahrstuhls
Orientierungssatz
Es ist einem Vermieter zuzumuten, für die Instandsetzung bzw Neuherstellung eines Fahrstuhls den Gewinn aus den Mieteinnahmen eines Jahres aufzuwenden.
Tatbestand
Der Kläger, Mieter im Hause des Beklagten in H., H. 62, verlangt von diesem die funktionsgerechte Wiederinbetriebsetzung des Fahrstuhls des Hauses.
Diesem Begehren hat das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 26. September 1975 - 41a C 231/75 -, auf welches bezüglich des Sachstandes und Streitstandes gemäß § 543 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben. Auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils im einzelnen wird verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner ordnungsgemäß eingelegten Berufung und begründet diese wie folgt:
In dem Mietvertrag zwischen den Parteien sei von einer Benutzung des Fahrstuhls nicht die Rede. Zwar müsse dem Mieter die Möglichkeit gegeben werden, seine Wohnung zu erreichen. Diese Möglichkeit sei jedoch auch hier gegeben, denn das Treppenhaus befinde sich in einwandfreiem Zustand und könne vom Kläger jederzeit benutzt werden. Auch in der Hausordnung sei nichts davon gesagt, daß ein Fahrstuhl zur Erleichterung zur Verfügung gestellt werden solle. Demgemäß bezahle der Kläger auch keine Gebühr für die Benutzung eines Fahrstuhles.
Die Wiederherstellung bzw eine Neuherstellung des Fahrstuhls sei ihm auch nicht zuzumuten. Eine Reparatur des Fahrstuhls würde mehr als 50.000,-- DM und die Errichtung eines ganz neuen Fahrstuhls rund 100.000,-- DM kosten. Die vom Kläger gezahlte Miete stehe aber in einem derart krassen Mißverhältnis zu den von ihm klagweise geltend gemachten Begehren, daß es in keiner denkbaren Weise miteinander in Einklang gebracht werden könne. Das gelte insbesondere...