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LG Hamburg Urteil vom 06.09.2012 - 307 S 133/11

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Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Entscheidung vom 27.07.2011; Aktenzeichen 508 C 360/09)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 27.07.2011 (Geschäfts-Nr. 508 C 360/09) - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    • 1.

      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von € 5.717,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2009 (mittlerer Zinstermin) zu zahlen.

    • 2.

      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    • 3.

      Die Klägerin/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin € 100,00 nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 28.10.2010 zu zahlen (Heizungsausfall).

    • 4.

      Die Klägerin/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin € 931,89 nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 25.10.2010 zu zahlen (Guthaben BKA 2008).

    • 5.

      Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

  • II.

    Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 62 % und die Beklagte 38 %.

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 73 % und die Beklagte 27 %.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits der Parteien steht der von der klagenden Vermieterin geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch gegen die beklagte Mieterin. Daneben streiten die Parteien über diverse wechselseitige Zahlungsansprüche.

Beide Parteien verbindet ein Vertrag vom 23.03.2002 (Anlage K1, Bl. 6), der als "Gewerberaum-Mietvertrag" überschrieben ist. Die Klägerin ist in den ursprünglich auf Vermieterseite mit der Sxx AG - Sxx AG geschlossenen Mietvertrag eingetreten. Nach der entsprechenden rechtlichen Bewertung des Einzelrichterbeschlusses der Kammer vom 05.06.2007 (Az. 307 O 173/...

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