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LG Hamburg Beschluss vom 04.11.2024 - 318 S 37/22

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Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Aktenzeichen 303a C 15/20)

 

Tenor

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 9 % und die Beklagten 91 %.

2. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren den Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Sowohl die Gestattung der Überdachungskonstruktion durch den in der Eigentümerversammlung vom 15.08.2022 gefassten Beschluss als auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 23.02.2023 sind erst nach der Einlegung und Begründung der Berufung erfolgt. Es entspricht daher der Billigkeit, den Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, da sie ohne die nachträgliche Gestattung voraussichtlich unterlegen gewesen wären. Die Kosten der ersten Instanz waren hingegen teilweise der Klägerin aufzuerlegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht die Klage hinsichtlich des auf die Heizstrahler bezogenen Rückbaubegehrens abgewiesen hat und die Entscheidung insoweit rechtskräftig geworden ist. Die Kosten des hierauf entfallenden Anteils hat die Klägerin zu tragen. Ausgehend von dem vom Amtsgericht zutreffend nach § 49a GKG a.F. ermittelten Streitwert der ersten Instanz hat die Klägerin 9 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen (500 EUR ./. 5.500 EUR). Im Übrigen entspricht es der Billigkeit, den Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da ihre gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eingelegte Berufung ohne die Erle...

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