Entscheidungsstichwort (Thema)
Nebenkostenforderung
Verfahrensgang
AG Braunschweig (Urteil vom 12.12.2001; Aktenzeichen 114 C 4140/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 12.12.2001 – 114 C 4140/01 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 1.037,87 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2001 zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 3/20 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 17/20.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Berufung.
Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 1.037,87 EUR.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Nebenkostenabrechnung der Klägerin für die Beklagten für den Zeitraum vom 01.02. bis 31.12.1999 ist unter Berücksichtigung der teilweisen Klagrücknahme durch die Klägerin nicht zu beanstanden.
Es ist zwar richtig, dass das Grundstück … in dem die Beklagten gewohnt haben, gemischt genutzt wird. Von der Gesamtmietfläche von 966,54 qm sind 556,83 qm zu gewerblichen Zwecken vermietet. Dabei handelt es sich im Erdgeschoss um einen Blumenladen von 261,23 qm und einem Textilladen von 32,09 qm, sowie im ersten Obergeschoss um eine Facharztpraxis von 138,75 qm und im zweiten Obergeschoss um die Praxis einer Allgemeinmedizinerin von 124,76 qm.
In der Regel muss die Betriebskostenabrechnung in gemischt genutzten Gebäuden die auf Wohnraum entfallenden Kosten von den übrigen Kosten trennen (LG Hanau, WM 2250). Dieser Forderung liegt der Gedanken zugrunde, dass den Mietern von Wohnraum aus einer gemischten Nutzung kein Nachteil entstehen soll.
Es ist daher für die einzelnen Kostengr...