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LG Braunschweig Urteil vom 02.03.2012 - 6 S 360/11 (124)

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Verfahrensgang

AG Braunschweig (Urteil vom 14.07.2011; Aktenzeichen 112 C 823/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 14.07.2011 zum Teil abgeändert.

Die Beklagten zu 2. und 3. werden – mit dem Beklagten zu 1. gesamtschuldnerisch haftend – verurteilt, den im Erdgeschoss des Hauses … belegenen Flur sowie den Hof des Grundstücks … zu räumen.

Die Berufung des Beklagten zu 1. wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert für das Verfahren in der Berufungsinstanz: 2.000 Euro.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte zu 1. ist Mieter einer Wohnung der Beklagten zu 2. und 3. Er stellt den Flur vor der Wohnung sowie den Innenhof des Hauses seit Jahren mit diversen Gegenständen zu. Es liegt ein bestandskräftiger Beschluss der Gemeinschaft vor, der die Beklagten zu 2. und 3. auffordert, rechtliche Schritte bezüglich der Räumung des Flures und des Hofes einzuleiten.

Die Beklagten zu 2. und 3. führen einen Räumungsrechtsstreit gegen den Beklagten zu 1., der noch in erster Instanz rechtshängig ist. Die Akten dieses Verfahrens zu 117 C 3163/09 des Amtsgerichts Braunschweig waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten, Flur und Hof zu räumen, von den Beklagten zu 2. und 3. hilfsweise, den Beklagten zu 1. zur Räumung zu veranlassen, äußerst hilfsweise, der Klägerin die Kosten der Durchsetzung des Räumungsanspruchs zu ersetzen.

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Räumungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1. stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Eine tatsächliche Räumung durch die Beklagten zu 2. und 3. stellte sich als verbotene Eigenmacht dar.

[xxx]

liegt vor bei einer Vermietung bzw. V...

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