Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer den Kläger als aktivlegitimiert ansieht.
2. Dem Kläger wird zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 31.01.2005 eine Frist bis 13.05.2005 gesetzt. Hiernach soll durch Beweisbeschluss nach § 358 a ZPO die Beweisaufnahme angeordnet werden.
Tatbestand
I.
Die klagende Verbraucherzentrale nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht von 30 Kunden der Beklagten nach angeblich missbräuchlicher Verwendung von Debitkarten (ec-Karten und SparCards) an Geldautomaten auf Auszahlung in Höhe der von der Beklagten hiernach vorgenommenen Belastungsbuchungen in Anspruch. Nach Ziffer 2.1. seiner Satzung ist ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Klägers, den Verbraucherinteressen zu dienen. Insbesondere hat er nach Ziffer 2.2.c) der Satzung die Rechte der Verbraucher/-innen wahrzunehmen, auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen im Inland.
Nach dem Klägervorbringen entwendeten im Zeitraum vom 03.09.2000 bis zum 31.05.2003 unbekannte Dritte den Kunden deren Debitkarten zu Konten bei der Beklagten und hoben damit durch Geldautomatenverfügungen Barbeträge in Höhe von insgesamt 27.381,30 EUR ab, Nach dem Beklagtenvorbringen waren die persönlichen Geheimzahlen (PIN) zu den verwendeten Debitkarten mit dem neuen Triple-DES-Verfahren generiert worden, das derart sicher sei, dass grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der jeweilige Kunde vertragswidrig seine PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe.
Die Kunden traten nach dem Klägervorbringen ihre vermeintlichen Forderungen gegen die Beklagte aus den vorgetragenen Kartenschadensfällen durch Abtretungsvereinbarungen im Zeitraum vom 07.04. bis zum 25.08.2003 an den dies annehmenden Kläger zu Einziehungszwecken und zum Zweck...