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LG Berlin Urteil vom 27.10.2006 - 63 S 186/06

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Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 05.01.2006; Aktenzeichen 2 C 438/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Januar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 2 C 438/04 – wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

I. Klage

Die von den Beklagten gemäß § 535 Abs. 2 BGB geschuldete Miete ist nicht gemäß § 536 BGB gemindert. Die Beklagten haben eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchswerts ihrer Wohnung nicht hinreichend dargetan. Aus diesem Grund können die Beklagten die Zahlung der Miete nicht gemäß § 320 BGB teilweise verweigern. Denn die unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen allenfalls geringfügigen Beeinträchtigungen begründen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB einen Minderungsanspruch nicht und rechtfertigen gemäß § 320 Abs. 2 BGB auch keinen Einbehalt der Miete.

1. Haustür

Das schwergängige Schließen der Hauseingangstür stellt vorliegend keinen Mangel im Sinne von § 536 BGB dar. Sich hieraus ergebende konkrete Nachteile, wie etwa das Übernachten von Fremden im Hausflur oder ein übermäßiges Auskühlen des Treppenhauses o.Ä. haben die Beklagten nicht dargetan. Allein die abstrakte Gefahr begründet einen Minderungsanspruch nicht. Sie beeinträchtigt die Gebrauchstauglichkeit der von den Beklagten gemieteten Wohnung allenfalls unerheblich gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 ...

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