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LG Berlin Urteil vom 19.08.1997 - 64 S 268/97

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Verfahrensgang

AG Berlin-Köpenick (Urteil vom 17.04.1997; Aktenzeichen 2 C 402/96)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 17. April 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick – 2 C 402/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 a ZPO), form- und fristgemäß eingelegte und begründete Berufung (§§ 516, 518, 519 ZPO) ist zulässig.

II.

In der Sache hat die Berufung der Kläger jedoch keinen Erfolg.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch aus § 535 Satz 2 BGB gegen die Beklagten auf Zahlung von rückständigem Mietzins i.H.v. monatlich 98,50 DM für den Zeitraum von Januar 1996 bis Februar 1997.

Die Mieterhöhungserklärung der Kläger vom 28.11.1995 ist nicht wirksam.

Dabei kann vorliegend dahinstehen, inwieweit die Modernisierungsankündigung den rechtlichen Erfordernissen entsprach. Unstreitig haben die Beklagten der Modernisierung zugestimmt, die Durchführung geduldet und nehmen die Vorteile der Modernisierung in Anspruch (vgl. auch KG GE 1992 S. 920).

Zwar wird die abgegebene Mieterhöhungserklärung den formellen Anforderungen gerecht, da für jede Maßnahme eine spezifizierte Berechnung unter Angabe der Einzelkosten, des Gesamtaufwandes und des auf die Wohnung entfallenden Teilbetrages und des Verteilerschlüssels vorliegt.

Auch stellen die durchgeführten Arbeiten Modernisierungsarbeiten dar.

Unter den mietpreisrechtlichen Modernisierungsbegriff fallen diejenigen baulichen Maßnahmen, die der Einsparung von Heizenergie oder Wasser dienen (§ 3 MHG).

Eine Dämmung der Fassade ist hierzu grundsätzlich geeignet. Bei der Wärmedämmung einer Fassade handelt es sich um eine Dämmung von Außenwänden, die nachhal...

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