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LG Berlin Urteil vom 18.11.2002 - 67 S 147/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Anforderungen an das Bestreiten der Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung. Wohnraummiete: Beweislast bei Schaden an Mieträumen

 

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich kann der Mieter die Richtigkeit einer den formellen Anforderungen entsprechenden Betriebskostenabrechnung nur bestreiten, wenn er bei einer Einsicht in die ihr zugrunde liegenden Rechnungen Fehler festgestellt hat. Diese Einsichtnahme hat der Mieter grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Vermieters oder der von ihm beauftragten Hausverwaltung vorzunehmen. Ein Anspruch auf Vorlage von Kopien der Rechnungen steht dem Mieter nur zu, wenn er sich gleichzeitig bereit erklärt, die dafür erforderlichen Kosten zu tragen.

2. Ist streitig, ob vermietete Räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt; eine in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache muß der Vermieter ausräumen.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 15. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 11 C 263/00 - geändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.411,33 Euro nebst 4 % Zinsen von 876,09 Euro seit dem 12. Juli 2000 und weiterer Zinsen von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 2.535,24 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger zu 46 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 54 % zu tragen.

Das Urteil ist in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a A...

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